Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.  Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen gelten auch dann nicht,
     wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen bedürfen der schriftlichen
     Vereinbarung. Alle Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen jeder Art werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend.

2. Preise verstehen sich grundsätzlich als Festpreise, ausschließlich Gebühren, Frachten, Versicherungsprämien und andere Nebenkosten.
    Erhöhungen von Abgaben und Steuern, die erst nach Auftragsbestätigung Inkraft treten und bei der Preisberechnung noch nicht
    berücksichtigt wurden, gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Die ist Zahlung sofort bei Lieferung in bar, rein netto ohne Skontoabzug fällig, sofern kein anders lautende Vereinbarung besteht.
    Über die Annahme anderer Zahlungsmittel (insbesondere Scheck und Wechsel) behalten wir uns die Entscheidung von Fall zu Fall
    vor. Kommt der Käufer in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen
    Bundesbank zu zahlen. Alle Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gut geschriebener
    Wechsel sofort fällig wenn, Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Auffassung
    geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
    Vorauszahlung auszuführen, oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und - wird Sicherheitsleistung nicht erbracht - nach Setzung
    einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind auch
    berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung bereits gelieferter Ware zu untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers
    zu verlangen, zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten und die gelieferte Ware selbst  zurückzunehmen.

4. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist und nur unter Voraussetzung eines ungestörten
    Betriebsablaufs. Fälle höherer Gewalt und sonstiger störender Ereignisse bei uns , bei unseren Lieferanten oder bei Transportunternehmen,
    beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte- Energie- oder Rohstoffmangel -, Streik,
    Aussperrung, behördliche Maßnahmen, verlängern die Lieferzeit entsprechend, oder berechtigen uns nach unserer Wahl vom Vertrage
    ganz oder Teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann von uns Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist
    liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. Kommen wir in Verzug, so ist eine angemessene Nachlieferungsfrist zu
    bewilligen. Schadensersatzansprüche aus Lieferungsverzug sind im übrigen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Teillieferungen
    sind zulässig. Ist  die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht vertreten zu haben,
    geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5. Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller Forderungen, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser
    Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
    erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten.  Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe
    des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.  Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht
    gehörenden Waren, steht uns das  Miteigentum in der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
    Rechnungswert der Vorbehaltsware, einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung.
    Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange
    er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
    daß die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
    zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der
    Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Vereinbarung allein oder zusammen
    mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, verarbeitet, oder unverarbeitet veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der
    Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
    Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werkslieferungsvertrages verwendet, so wird
    die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus abgetreten, wie dies vorstehend bestimmt
    ist. Wir sind berechtigt, uns während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts jederzeit vom Vorhandensein der Vorbehaltsware
    zu überzeugen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir befugt, zur Sicherung unserer
    Ansprüche an den verkauften Gegenständen deren Herausgabe zu verlangen. Für diesen Fall sind wir schon jetzt unwiderruflich
    ermächtigt, das Grundstück des Käufers zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Wir können ferner die
    Weiterveräußerung der Vorbehaltsware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen.
    Fracht- und Versandspesen, sowie eine Wertminderung der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, ersetzt zu verlangen.
    Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf
    Verlangen des Käufers zur Freigabe der Sicherung nach unserer Wahl verpflichtet.
    Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer sofort benachrichtigen. Der Käufer ist
    verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das bestehende Eigentumsrecht hinzuweisen.

6. Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Kann
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen, oder wird die hierfür einzuräumende angemessene Frist nicht eingehalten,
    oder schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung zum wiederholten Male fehl, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder
    nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art aus welchem
    Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
    Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (zum Beispiel  Maße,  Gewichte, Gebrauchswerte)
    sind als annähernd zu betrachten. Sie sind, insofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird, lediglich Beschreibungen  
    bzw. Kennzeichnungen, aber keine Zusicherung von Eigenschaften.
    Mängelrügen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware durch den Käufer schriftlich erfolgen. Ist ein Mangel, trotz dem
    Käufer obliegender sorgfältiger Untersuchung, nicht feststellbar, hat die Mängelanzeige in jedem Fall unverzüglich, spätestens
    8 Tage nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu erfolgen.

7. Nicht von uns schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Käufers können weder von diesem
    aufgerechnet, noch darf dieserhalb eine Zahlung zurückgehalten werden.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unbeschadet der Bestimmung des § 38 ZPO Frankfurt am Main.


Frankfurt am Main, den 10.05.2018

ERICH BEISSERT Stahlhandel GmbH
60386 Frankfurt am Main