1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Alle Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen jeder Art werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend.
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2. Preise verstehen sich grundsätzlich als Festpreise, ausschließlich Gebühren, Frachten, Versicherungsprämien und andere Nebenkosten. Erhöhungen von Abgaben und Steuern, die erst nach Auftragsbestätigung Inkraft treten und bei der Preisberechnung noch nicht berücksichtigt wurden, gehen zu Lasten des Bestellers. |
3. Die ist Zahlung sofort bei Lieferung in bar, rein netto ohne Skontoabzug fällig, sofern kein anders lautende Vereinbarung besteht. Über die Annahme anderer Zahlungsmittel (insbesondere Scheck und Wechsel) behalten wir uns die Entscheidung von Fall zu Fall vor. Kommt der Käufer in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Alle Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gut geschriebener Wechsel sofort fällig wenn, Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und - wird Sicherheitsleistung nicht erbracht - nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung bereits gelieferter Ware zu untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers zu verlangen, zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten und die gelieferte Ware selbst zurückzunehmen.
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4. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist und nur unter Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufs. Fälle höherer Gewalt und sonstiger störender Ereignisse bei uns , bei unseren Lieferanten oder bei Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte- Energie- oder Rohstoffmangel -, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, verlängern die Lieferzeit entsprechend, oder berechtigen uns nach unserer Wahl vom Vertrage ganz oder Teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann von uns Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. Kommen wir in Verzug, so ist eine angemessene Nachlieferungsfrist zu bewilligen. Schadensersatzansprüche aus Lieferungsverzug sind im übrigen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht vertreten zu haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. |
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller Forderungen, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum in der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Vorbehaltsware, einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Vereinbarung allein oder zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, verarbeitet, oder unverarbeitet veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werkslieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus abgetreten, wie dies vorstehend bestimmt ist. Wir sind berechtigt, uns während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts jederzeit vom Vorhandensein der Vorbehaltsware zu überzeugen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir befugt, zur Sicherung unserer Ansprüche an den verkauften Gegenständen deren Herausgabe zu verlangen. Für diesen Fall sind wir schon jetzt unwiderruflich ermächtigt, das Grundstück des Käufers zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Wir können ferner die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen. Fracht- und Versandspesen, sowie eine Wertminderung der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, ersetzt zu verlangen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der Sicherung nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer sofort benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das bestehende Eigentumsrecht hinzuweisen.
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6. Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Kann Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen, oder wird die hierfür einzuräumende angemessene Frist nicht eingehalten, oder schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung zum wiederholten Male fehl, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (zum Beispiel Maße, Gewichte, Gebrauchswerte) sind als annähernd zu betrachten. Sie sind, insofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird, lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen, aber keine Zusicherung von Eigenschaften. Mängelrügen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware durch den Käufer schriftlich erfolgen. Ist ein Mangel, trotz dem Käufer obliegender sorgfältiger Untersuchung, nicht feststellbar, hat die Mängelanzeige in jedem Fall unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu erfolgen. |
7. Nicht von uns schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Käufers können weder von diesem aufgerechnet, noch darf dieserhalb eine Zahlung zurückgehalten werden. |
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unbeschadet der Bestimmung des § 38 ZPO Frankfurt am Main. |
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Frankfurt am Main, den 10.05.2018 |
ERICH BEISSERT Stahlhandel GmbH 60386 Frankfurt am Main |
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